Informationen aus dem Einwohnermeldeamt zur Datenübermittlung an die Bundeswehr

Mit Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetz am 1. Januar 2026 entfällt das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement) ersatzlos.
Ab dem 1. Januar 2026 ist die Speicherung des Widerspruchsrechts gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement unzulässig.
Eintragungen dieses Widerspruchsrechts sind ebenfalls nicht mehr zulässig; diesbezügliche Anträge sind zurückzuweisen.
Die in den Melderegistern gespeicherten Widersprüche gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement sind ab dem 1. Januar 2026 zu löschen.


Das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) wurde am 05.12.2025 vom Bundestag beschlossen und der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Gesetz zugestimmt. Eine Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt Teil I Nr 370 ausgegeben am 29.12.2025.


Folgende Änderungen wurden getroffen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Die vom Melderecht betroffenen Passagen sind auszugsweise nachfolgend angeführt.


Artikel 1 – Änderung des Wehrpflichtgesetzes

§ 15 Wehrpflichtgesetz - Erfassung

§ 15 Abs 1 automatisiertes Abrufverfahren
§ 15 b Wehrpflichtgesetz Datenverarbeitung
Artikel 3 – Änderung des Soldatengesetzes
§ 58 C Soldatengesetz – Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
§ 58 c Abs 1 Jährliche Datenübermittlung durch Meldebehörden bis zum 31.03. zur Übersendung von Informationsmaterial
Artikel 12 – Änderung des Bundesmeldegesetz
§ 36 Abs 2 gestrichen
Artikel 15 – Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
§4 Änderung Satz 1 „für die Übersendung von Informationsmaterial“ zu „für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften“ ersetzt. Satz 2 wurde gestrichen.


Ihr Einwohnermeldeamt

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Neustadt (Dosse)
Fr, 05. Juni 2026

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