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Erklärung Amtsmodell

Ein Amt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie eine Bundkörperschaft und somit ein eigenes Rechtssubjekt, das selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das Verwaltungsmodell Amt besteht im Land Brandenburg schon seit den 1990er Jahren. Bereits in der im Jahr 1993 in Kraft getretenen Amtsordnung wurde die Möglichkeit der Ämterbildung verankert.

 

Ein Amt besteht aus mindestens drei aneinandergrenzenden Städten oder Gemeinden desselben Landkreises und erfüllt im Rahmen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Die Einzelheiten zur Änderung oder Auflösung eines Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten amtsangehörigen Gemeinden zu regeln. Die Vereinbarung zur Änderung oder Auflösung eines Amtes oder der Zusammenschluss bestehender Ämter muss in den Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales und ist im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen.

 

Derzeit gibt es im Land Brandenburg 50 Ämter mit 266 amtsangehörigen Gemeinden.

Organe des Amtes sind die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und der Amtsausschuss.

Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist hauptamtlich tätig und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten kann eine Amtsdirektorin oder ein Amtsdirektor nicht gleichzeitig ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister oder Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden, erledigt die Aufgaben, die ihr oder ihm vom Amtsausschuss übertragen worden sind und vertritt die amtsangehörigen Gemeinden in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Amtsverwaltung sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten des Amtes.

 

Der Amtsausschuss, das kollegiale Beschlussorgan des Amtes, besteht aus den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und, je nach Größe der amtsangehörigen Gemeinden, aus weiteren Mitgliedern. Weitere Mitglieder werden hierbei aus der Mitte der jeweiligen Gemeindevertretung gewählt. Der Amtsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Amtes zuständig. Darüber hinaus ist der Amtsausschuss die oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Amtsverwaltung sowie Dienstvorgesetzter des Amtsdirektors.

 

Auf der Ebene der amtsangehörigen Gemeinden besteht für jede amtsangehörige Gemeinde eine eigene Gemeindevertretung. Die amtsangehörigen Gemeinden haben jeweils eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister, die oder der wie die Gemeindevertretung für fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde gewählt wird.