Beantragung Personalausweis/ Reisepass
Ausweispflicht in Deutschland
Nach § 1 PAuswG (Personalausweisgesetz) sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs 1 Grundgesetz verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald Sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.
Wer jedoch mit Kindern unter 16 Jahren verreist, muss die Einreisebestimmungen des jeweiligen Ziellandes beachten. Die Informationen finden Sie unter www.auswaertiges-amt.de
Gültigkeit von Personalausweisen und Reisepässen (ePass)
Für Personen, die bei Antragstellung unter 24 Jahren sind/waren: 6 Jahre
Für Personen, die bei Antragstellung 24 Jahre und älter sind/waren: 10 Jahre
Beantragung
Die Dokumente können nicht verlängert werden sondern müssen neu beantragt werden.
Eine schriftliche oder Online-Beantragung ist nicht möglich. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist auch nicht möglich. Dies muss durch persönliche Vorsprache beim Einwohnermeldeamt erfolgen, da die Eintragungen mit dem Antragsteller auf Richtigkeit abgestimmt werden, die Unterschrift vor Ort zu setzen ist sowie die Fingerabdrücke aufzunehmen sind.
Wird ein Reisepass für Kinder bis zum 18.Lebensjahr beantragt, so müssen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) den Antrag stellen, wobei das Kind anwesend sein muss.
Wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge besitzen, müssen beide Elternteile ihre Zustimmung geben.
Für Kinder sind folgende Dokumente ausstellbar:
bis 12 Jahre: Kinderreisepass (1 Jahr gültig, verlängerbar um 1 Jahr bis max. 1 Tag vor
12. Geburtstag je nach Erstausstellungsalter)
ab 12 Jahre: Personalausweis bzw Reisepass (6 Jahre gültig, keine Verlängerung oder Aktualisierung möglich)
Nach § 9 PAuswG werden Personalausweise nur auf Antrag ausgestellt.
Ordnungswidrig handelt nach § 32 PAuswG, wer
- entgegen § 1 PAuswG einen Ausweis nicht besitzt
- entgegen § 1 PAuswG einen Ausweis nicht vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht ermöglicht
- entgegen § 9 PAuswG einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt
- entgegen § 9 PAuswG eine Angabe nicht richtig macht
usw.
Das Einwohnermeldeamt möchte dementsprechend darauf hinweisen, dass die Meldebehörde nicht verpflichtet ist, auf den Ablauf der Personaldokumente schriftlich hinzuweisen. Die Pflicht besteht beim Ausweisinhaber rechtzeitig ein neues Dokument zu beantragen.
Die Zustimmung kann erfolgen:
• durch persönliches Erscheinen beider Elternteile bei Antragstellung
• durch Zustimmungserklärung sowie Ausweiskopie des abwesenden Elternteils
Die Zustimmungserklärung finden Sie unten unter der Anlage.
Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Nachweis (z.B. Negativbescheinigung vom Jugendamt oder eine Sorgerechtserklärung) vorzulegen.
Als alternative zu dem Reisepass für Kinder kann der sogenannte Kindereisepass (nur für Kinder bis 12 Jahre) beantragt werden. Weitere Informationen dazu erhalten sie hier.
Unterlagen
- Personalausweis oder bisheriger Reisepass
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde, Namensänderungsnachweis
- ein aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als ein halbes Jahr)
- bei Minderjährigen Geburtsurkunde oder Kinderreisepass
- ggf. Einverständniserklärung
Gebühren
Gebühr |
Gültigkeit |
|
Kinderreisepass |
13,00 Euro |
1 Jahr |
Kinderreisepass Verlängerung |
6,00 Euro |
1 Jahr bis max. 1 Tag vor 12. Geburtstag je nach Erstausstellungsalter) Personalausweis bzw. Reisepass ab 12 Jahren ist 6 Jahre gültig, keine Verlängerung oder Aktualisierung möglich) |
Personalausweis unter 24 Jahre |
22,80 Euro |
6 Jahre |
Personalausweis über 24 Jahre |
37,00 Euro |
10 Jahre |
Expresszuschlag |
32,00 Euro |
|
Vorläufiger Personalausweis |
10,00 Euro |
|
ab dem 24. Lebensjahr |
60,00 Euro |
10 Jahre |
Expresspass ab dem 24. Lebensjahr |
92,00 Euro |
10 Jahre |
Reisepass mit 48 Seiten |
82,00 Euro |
10 Jahre |
vor dem 24. Lebensjahr |
37,50 Euro |
6 Jahre |
Expresspass vor dem 24. Lebensjahr |
69,50 Euro |
6 Jahre |
Reisepass mit 48 Seiten |
59,50 Euro |
6 Jahre |
vorläufiger Reisepass |
26,00 Euro |
1 Jahr (nur im Ausnahmefall wenn von der Buchung bis zum Reiseantritt die Herstellung eines (elektronischen) Reisepasses nicht garantiert werden kann. Nachweise erforderlich) |
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu begleichen.
Wird ein Reisepass von uns als nicht zuständige Behörde ausgestellt, so wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben.
Die Beantragung bei einer nicht zuständigen Behörde ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Bitte informieren Sie sich im Voraus.
Rechtsgrundlage
Die Ausstellung des Reisepasses erfolgt auf Grundlage der §§ 4 ff. Passgesetz.
Herstellungszeit
Von Beantragung bis zur Zurücklieferung von der Bundesdruckerei müssen für
einen Personalausweis: 2-3 Wochen , max .4 Wochen
einen Reisepass(ePass): 3-4 Wochen, max. 6 Wochen
Expressreisepass: innerhalb von 3 – 5 Werktagen
eingeplant werden.
Weitere Informationen
Beantragung von Personaldokumenten
Zustimmungserklärung zur Ausstellung/ Verlängerung eines (Kinder-) Reisepasses oder Personalausweis
Datenschutzgrundverordnung - Personalausweis
Datenschutzgrundverordnung - Reisepass
Kontakt
Tel: 033970/ 95210
Tel: 033970/ 95226
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