Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Führungszeugnis

Ein Führungszeugnis muss entweder persönlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder kann online mit aktivierter Online-ID Funktion des Personalausweises unter
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Fuehrungszeugnis/Fuehrungszeugnis_node.html

 

Informationen

Das Führungszeugnis (umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt) ist ein Ausdruck aus dem Strafregister, welches Auskunft darüber gibt, ob die betreffende Person vorbestraft ist. Das Führungszeugnis kann jede Person ab dem 14. Lebensjahr beantragen.

 

Es gibt das Führungszeugnis:

  • für private Zwecke (Belegart N)

  • zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart 0)

  • als erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (Belegart NE)


Das private oder auch einfache Führungszeugnis wird dem Antragsteller vom Bundesamt für Justiz direkt nach Hause gesandt. Es wird in der Regel zur Vorlage bei dem künftigen Arbeitgeber benötigt, um nachzuweisen, ob und wenn ja welche Vorstrafen vorliegen.

Das behördliche Führungszeugnis wird nach Antragstellung direkt an die Behörde versandt. Hierfür ist die genaue Anschrift, der Verwendungszweck sowie das Aktenzeichen anzugeben.

Das erweiterte Führungszeugnis wird dem Antragsteller ebenfalls direkt nach Hause gesandt. Es wird benötigt, wenn man in der Kinder- und Jugendbetreuung tätig ist. Z.B. in der Kita, einer Schule oder dem Sportverein. Es wird ein Aufforderungsschreiben des Arbeitgebers, des Trägers oder der Organisation benötigt, welches folgende Angaben enthalten  muss:

  • Daten der Organisation/Arbeitgeber/Träger

  • Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach §30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorliegen

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers

  • die Belegart „erweitertes Führungszeugnis“

Das europäische Führungszeugnis kann nicht mehr beantragt werden.

Das Führungszeugnis muss persönlich beantragt werden.

Eine Bevollmächtigung durch den Antragsteller ist nicht möglich.

Bei Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person ist nur der gesetzliche Vertreter berechtigt, dass Führungszeugnis zu beantragen. Es ist der Beschluss des Amtsgerichtes im Original vorzulegen.
Bis zum 18. Lebensjahr kann der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Wenn Sie den neuen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Funktion besitzen, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit ein Führungszeugnis online direkt bei dem Bundesamt für Justiz zu beantragen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz.

 

Allgemeine Informationen zum Führungszeugnis

Führungszeugnis im Ausland

 


Unterlagen

  • Personalausweis

  • bei erweitertem Führungszeugnis das Aufforderungsschreiben des Arbeitgebers, des Trägers oder einer anderen Einrichtung

  • ggf. Betreuerausweis (im Original vom Amtsgericht)

 

Gebühr

Die Gebühr in Höhe von 13 Euro ist bei Antragstellung zu begleichen.

Gebührenbefreiungsantrag möglich bei:

  • Bezug von Sozialleistungen (z.B. ALG II); aktueller Bescheid erforderlich (Original)

  • Führungszeugnis wird zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt. Bitte Bescheinigung vorlegen.

 
Rechtsgrundlage

Die Ausstellung des Führungszeugnis erfolgt auf Grundlage des § 30 Bundeszentralregistergesetz.

 
Bearbeitungszeit

Der Antrag wird sofort bearbeitet und an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet.
Nach 5 – 10 Tagen wird das Führungszeugnis, je nach Belegart nach Hause oder an die benannte Behörde, zugestellt.

 

Kontakt

Tel: 033970/ 95210

Tel: 033970/ 95214

E.Mail: