Garten- und Lagerfeuer: Was ist erlaubt?
Endlich ist der Frühling da und wir freuen uns über wärmere Temperaturen. Mit den warmen Temperaturen hält jedoch auch die Trockenheit wieder Einzug. Daher gibt es einiges zu beachten, wenn sie planen, den Tag gemütlich am Grill und Feuer im eigenen Garten ausklingen zu lassen.
Was darf verbrannt werden?
Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, wie z.B. Holzscheite, kurze Ästen, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
Gartenabfälle wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden. Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe, verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Span- und Faserplatten besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.
Rücksichtnahme
Um Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen, dürfen Holzfeuer im Freien nur gelegentlich abgebrannt werden. Achten Sie bitte auf einen ausreichenden Abstand der Feuerstelle zu den nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Bereichen. In Gebieten mit besonders sensiblen sozialen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Kindergärten, Altenheime, ist dies besonders wichtig. Rauchbelästigung ist in jedem Falle zu vermeiden. Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen. Geplante Vorsorge und umsichtige Rücksichtnahme sichern eine ungestörte Atmosphäre. Wenn Sie ein Holzfeuer auf einem Grundstück abbrennen wollen, dessen Eigentümer Sie nicht sind, müssen Sie zuerst klären, ob der Eigentümer dies duldet.
Kleine Holzfeuer in der Feuerschale/dem Feuerkorb sind ohne behördliche Ausnahmen vom Verbrennungsverbot nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
10 goldene Regeln
Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens dürfen höchstens einen Meter betragen.
Es ist nur trockenes und naturbelassenes Holz zu verwenden.
Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind darf kein Holzfeuer entzündet werden.
Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer.
Holzfeuer können mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfacht werden.
Löschmittel (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher) müssen immer bereitgehalten werden.
Wegen der Explosionsgefahr niemals "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung oder Spiritus verwenden.
Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen.
Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab der Waldbrandgefahrenstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
Bei besonderer Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sollte auf Rücksicht auf mögliche sich ausbreitende Gefahren grundsätzlich auf Lagerfeuer verzichtet werden.
Die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe für unseren Landkreis finden Sie über die Startseite unserer Homepage oder unter: https://mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/umwelt/forst/waldschutz/waldbrandgefahr-in-brandenburg/waldbrandgefahrenstufen/
Sollten Sie ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer, Weihnachtsbaumverbrennen, Martinsfeuer, Sommersonnenwende, Wintersonnenwende, Frühlingsbeginn, etc.) entfachen wollen, so ist durch das Ordnungsamt des Amtes Neustadt (Dosse) eine entsprechende Genehmigung einzuholen.
Informationen vom Land Brandenburg zu Holzfeuern im Freien mit Rechtsgrundlagen, 10 goldene Regeln, das Merkblatt Verbrennen im Freien sowie weitere Hinweise finden Sie unter: https://mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/umwelt/immissionsschutz/luft/holzfeuer/
Ihr Ordnungsamt
Amt Neustadt (Dosse)
Quelle: Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg